OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.09.2020
10 D 1/18.NE
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1;

Beschluss einer Veränderungssperre durch die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den Planbereich bzgl. Erteilung eines Vorbescheids für den Umbau und die Umnutzung des Gebäudes in einen großflächigen Lebensmitteldiscountmarkt

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.09.2020 - Aktenzeichen 10 D 1/18.NE

DRsp Nr. 2020/15457

Beschluss einer Veränderungssperre durch die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den Planbereich bzgl. Erteilung eines Vorbescheids für den Umbau und die Umnutzung des Gebäudes in einen großflächigen Lebensmitteldiscountmarkt

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 1;

Tatbestand