BGH - Urteil vom 31.10.2018
I ZR 73/17
Normen:
UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 12 Abs. 1 S. 2; TextilKennzVO Art. 5 Abs. 1; RL 2005/29/EG Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2019, 163
GRUR 2019, 82
MDR 2019, 362
MMR 2019, 376
NJW-RR 2019, 610
WRP 2019, 68
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 HKO 1614/16
OLG München, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 3385/16

Beschränken der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs; Spürbarkeit des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung durch das Vorenthalten einer wesentlichen Information gegenüber dem Verbraucher (hier: Angaben zur textilen Zusammensetzung auf den Etiketten der verkauften Jogginghosen); Ersatzfähigkeit von Kosten einer Abmahnung

BGH, Urteil vom 31.10.2018 - Aktenzeichen I ZR 73/17

DRsp Nr. 2018/18437

Beschränken der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs; Spürbarkeit des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung durch das Vorenthalten einer wesentlichen Information gegenüber dem Verbraucher (hier: Angaben zur textilen Zusammensetzung auf den Etiketten der verkauften Jogginghosen); Ersatzfähigkeit von Kosten einer Abmahnung

a) Eine auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkte Zulassung der Revision ist zulässig und damit wirksam, wenn der von dieser Beschränkung betroffene Teil des Streits im Zeitpunkt der Zulassung der Revision in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Dabei muss es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und muss auch der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein.