VGH Hessen - Beschluss vom 16.09.2021
3 B 1124/21
Normen:
BauNVO § 13;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 863/21

Beschränkung auf Räume zur Bewahrung des spezifischen Wohngebietscharakters

VGH Hessen, Beschluss vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 3 B 1124/21

DRsp Nr. 2022/9977

Beschränkung auf Räume zur Bewahrung des spezifischen Wohngebietscharakters

1. Der Nutzungsbegriff der Räume i.S.v. § 13 BauNVO ist grundstücks - und gebäudebezogen und bezieht sich auf Teile von Gebäuden aller Art.2. Der Zweck der Beschränkung auf Räume liegt in der Bewahrung des spezifischen Wohngebietscharakters.3. § 13 BauNVO 1962 macht das gleichzeitige Wohnen und Arbeiten in derselben Wohneinheit nicht zur Voraussetzung der Zulässigkeit. Im Gegenteil sind die Nutzungsbegriffe Wohnen und Räume im Sinne des § 13 BauNVO 1962 zu unterscheiden.4. Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen. Dieser erfährt durch zivilrechtliche Verträge (hier: Ginnheimer Höhenvertrag) keine Erweiterung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2021 - 8 L 863/21.F - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu 1., zu 2., zu 3. und 4. sowie zu 5. und 6. jeweils zu 1/4 zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung je Instanz auf 20.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 13;

Gründe