BVerwG - Beschluß vom 21.07.1989
4 NB 19.89
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 26; BauGB § 214 Abs. 1; BauGB § 215 Abs. 3; BauNVO § 4 Abs. 3; BauNVO § 6 Abs. 1; BImSchG § 50; VwGO § 47 Abs. 5 S. 1; VwGO § 47 Abs. 7;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 3
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 16.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 26 N 88.508

Beschränkung der Beschwerdegründe bei der Nichtvorlagebeschwerde; Überholung obergerichtlicher durch höchstrichterliche Rechtsprechung; Regelungsgehalt von § 214 Abs. 1 BauGB; Folgen fehlender Zweckbestimmung einer Grünanlage; [Nicht-] Erforderlichkeit der Einschaltung eines Sachverständigen; Optimierungsgebot des § 50 BImSchG; Zulässigkeit eines Gewerbebetriebs im Mischgebiet; Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans bei Verkehrsimmissionen und Verlagerung von verkehrslenkenden Maßnahmen auf künftiges Verwaltungshandeln

BVerwG, Beschluß vom 21.07.1989 - Aktenzeichen 4 NB 19.89

DRsp Nr. 2009/19880

Beschränkung der Beschwerdegründe bei der Nichtvorlagebeschwerde; "Überholung" obergerichtlicher durch höchstrichterliche Rechtsprechung; Regelungsgehalt von § 214 Abs. 1 BauGB; Folgen fehlender Zweckbestimmung einer Grünanlage; [Nicht-] Erforderlichkeit der Einschaltung eines Sachverständigen; Optimierungsgebot des § 50 BImSchG; Zulässigkeit eines Gewerbebetriebs im Mischgebiet; Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans bei Verkehrsimmissionen und Verlagerung von verkehrslenkenden Maßnahmen auf künftiges Verwaltungshandeln

1. Mit der Beschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO können Verfahrensmängel nicht geltend gemacht werden. 2. a) Eine Vorlage ist nicht erforderlich, wenn die umstrittene und von den Oberverwaltungsgerichten zunächst unterschiedlich beurteilte Rechtsfrage zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts klärend beantwortet worden ist