BVerwG vom 31.10.1989
4 NB 7.89
Normen:
BauGB § 3 Abs. 3; BauGB § 215; BBauG § 2a Abs. 6; BBauG § 2a Abs. 7; BBauG § 115a;
Fundstellen:
BRS 49 Nr. 31
Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 11
DÖV 1991, 122
DRsp Nr. 1996/15699
DVBl 1990, 366
NuR 1991, 352
NVwZ-RR 1990, 286
UPR 1990, 183
ZfBR 1990, 32
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7a NE 73/86

Beschränkung der erneuten Auslegung eines in einem Teilbereich geänderten Bebauungsplanentwurfs; Inhalt einer Heilungsbekanntmachung

BVerwG, vom 31.10.1989 - Aktenzeichen 4 NB 7.89

DRsp Nr. 1996/15700

Beschränkung der erneuten Auslegung eines in einem Teilbereich geänderten Bebauungsplanentwurfs; Inhalt einer "Heilungsbekanntmachung"

1. Eine Bekanntmachung nach § 155a BBauG 1979 darf zugleich die nach einer landesrechtlichen Heilungsvorschrift erforderlichen Hinweise enthalten. Sie darf aber keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Verfahrensrügen abzuhalten. 2. Bei einer auf einen Teilbereich begrenzten Änderung des Bebauungsplanentwurfs, durch die die Grundzüge der Planung für das gesamte Plangebiet nicht berührt wurden, durfte die erneute Auslegung des Entwurfs nach § 2a Abs. 6 und 7 BBauG 1979 auf den betroffenen Bereich beschränkt werden, wenn und soweit dieser Teilbereich räumlich und funktional vom übrigen Plangebiet abgetrennt werden kann und die dieses Gebiet betreffenden Festsetzungen als eigenständige Planung bestehen bleiben können. 3. Verfahrensfehler hinsichtlich der erneuten Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans, die abtrennbare Teilbereiche eines Bebauungsplans betreffen, führen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 3; BauGB § 215; BBauG § 2a Abs. 6; BBauG § 2a Abs. 7; BBauG § 115a;

Gründe:

I.