OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.08.2021
8 A 10120/21.OVG
Normen:
LBauO § 62 Abs. 1 Nr. 7d; BNatSchG § 14 Abs. 1; BNatSchG § 15 Abs. 5; BNatSchG § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 544/20

Beschränkung der Genehmigungsfreiheit auf Hochsitze mit herkömmlicher Bauweise (hier: einfache Holzkonstruktion mit Sitzeinrichtung, Gerüst und Leiter); Abweichung der Ausführung der Hochsitze mit durchgehenden Betonfundamenten in einer doppelten Größe sowie einem Stahlgerüst mit Zwischenpodesten von einem Hochsitz mit herkömmlicher Bauweise

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.08.2021 - Aktenzeichen 8 A 10120/21.OVG

DRsp Nr. 2021/14336

Beschränkung der Genehmigungsfreiheit auf Hochsitze mit herkömmlicher Bauweise (hier: einfache Holzkonstruktion mit Sitzeinrichtung, Gerüst und Leiter); Abweichung der Ausführung der Hochsitze mit durchgehenden Betonfundamenten in einer doppelten Größe sowie einem Stahlgerüst mit Zwischenpodesten von einem Hochsitz mit herkömmlicher Bauweise

Die Genehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7d LBauO beschränkt sich auf solche Hochsitze, die herkömmlicher Bauweise entsprechen, in der Regel aus einer einfachen Holzkonstruktion mit Sitzeinrichtung, Gerüst und Leiter bestehen und üblicherweise eine Grundfläche von nicht mehr als 4 m2 aufweisen (hier verneint für Hochsitze mit durchgehenden Betonfundamenten in einer Größe von etwa 9 m2 sowie einem Stahlgerüst mit Zwischenpodesten).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. November 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

LBauO § 62 Abs. 1 Nr. 7d; BNatSchG § 14 Abs. 1; BNatSchG § 15 Abs. 5; BNatSchG § 17 Abs. 3;

Gründe

Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - liegen nicht vor.