OVG Saarland - Urteil vom 20.06.2023
2 C 250/21
Normen:
UmwRG § 6; WHG § 19; BBergG § 48;

Beschränkung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Auswirkung eines beantragten Teilanstiegs von Grubenwasser in ehemaligen Steinkohlegruben durch zeitweisen Verzicht auf Pumpenbetrieb; Notwendigkeit einer Nachbeteiligung der Öffentlichkeit im Planfeststellungsverfahren in Bezug auf nach der ersten Auslegung erstellte Ergänzungsgutachten

OVG Saarland, Urteil vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 2 C 250/21

DRsp Nr. 2023/9847

Beschränkung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Auswirkung eines beantragten Teilanstiegs von Grubenwasser in ehemaligen Steinkohlegruben durch zeitweisen Verzicht auf Pumpenbetrieb; Notwendigkeit einer Nachbeteiligung der Öffentlichkeit im Planfeststellungsverfahren in Bezug auf nach der ersten Auslegung erstellte Ergänzungsgutachten

1. Das Klagerecht einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung reicht nur soweit, als deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich betroffen ist (hier: die Qualität der saarländischen Oberflächengewässer sowie des saarländischen Grund- und Trinkwassers.2. Die Frage der Notwendigkeit einer Nachbeteiligung der Öffentlichkeit im Planfeststellungsverfahren in Bezug auf nach der ersten Auslegung erstellte Ergänzungsgutachten ist eine Rechtsfrage, die nicht dem Begründungserfordernis beziehungsweise der verfahrensinternen Präklusion des § 6 UmwRG für Tatsachenvortrag oder Beweisangebote unterliegt.3. Die Pflicht zur erneuten Offenlegung der Planunterlagen (hier: ergänzende Gutachten) setzte nach dem § 9 Abs. 1b UVPG in der Fassung aus dem Jahr 2010 eine Änderung des Plans voraus, die zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen ließ.