OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.02.2018
7 D 26/15.NE
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 S. 1-2; BauGB § 10 Abs. 3; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Beschränkung von landwirtschaftlichen und gewerblichen Tierhaltungsanlagen im Außenbereich; Gutachten zum Immissionsschutz in der Nachbarschaft eines Putenmastbetriebes; Offenlagebekanntmachung des Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 7 D 26/15.NE

DRsp Nr. 2018/3713

Beschränkung von landwirtschaftlichen und gewerblichen Tierhaltungsanlagen im Außenbereich; Gutachten zum Immissionsschutz in der Nachbarschaft eines Putenmastbetriebes; Offenlagebekanntmachung des Bebauungsplans

1. Die Präklusion eines Antragstellers nach § 47 Abs. 2a VwGO kommt nicht in Betracht, wenn die Frist für die Erhebung von Einwendungen nicht wirksam in Lauf gesetzt worden ist. So verhält es sich indes unter anderem dann, wenn die Offenlagebekanntmachung nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB genügte. Zu den hinweisbedürftigen und auszulegenden Umweltinformationen im Sinne dieser Vorschrift gehören sämtliche auf den Bebauungsplanentwurf bezogenen Stellungnahmen und Äußerungen, welchen ein Mindestinformationsgehalt zu umweltbezogenen Belangen zukommt. Es ist unerheblich, ob die Gemeinde die Informationen selbst erhoben oder aus vorhandenen Dateien ermittelt hat, ob sie Inhalt von Gutachten oder Stellungnahmen von anderen Fachbehörden oder Trägern öffentlicher Belange oder von Privaten waren. Im Hinblick auf § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei der Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. 2.