OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.07.2023
1 O 54/23
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 03.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 7/23

Beschwer des Rechtsmittelführers als Voraussetzung der Streitwertbeschwerde

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.07.2023 - Aktenzeichen 1 O 54/23

DRsp Nr. 2023/11150

Beschwer des Rechtsmittelführers als Voraussetzung der Streitwertbeschwerde

1. Ein nicht kostenpflichtiger Verfahrensbeteiligter wird durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert.2. Eine ausdrücklich namens und in Vollmacht des nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten mit dem Ziel der Heraufsetzung des Streitwerts erhobene Beschwerde ist nicht in eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht umzudeuten.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 3. Juli 2023 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

1. Die ausdrücklich namens und in Vollmacht der Klägerin erhobene Streitwertbeschwerde, welche auf die Erhöhung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts gerichtet ist und über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig und war daher zu verwerfen.