Die Beschwerde wird verworfen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000 Euro in Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Oktober 2020 wendet und sinngemäß eine Herabsetzung auf 1.000 bis 2.000 Euro erstrebt, bleibt ohne Erfolg.
Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß §
Die Beschwerde ist gemäß §
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