VGH Bayern - Beschluss vom 26.11.2020
9 C 20.2739
Normen:
GkG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 20.02150

Beschwerde auf Herabsetzung des Streitwerts

VGH Bayern, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 9 C 20.2739

DRsp Nr. 2021/889

Beschwerde auf Herabsetzung des Streitwerts

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GkG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000 Euro in Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Oktober 2020 wendet und sinngemäß eine Herabsetzung auf 1.000 bis 2.000 Euro erstrebt, bleibt ohne Erfolg.

Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Einzelrichter berufen.

Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den für die Zulässigkeit maßgeblichen Schwellenwert von 200 Euro nicht erreicht. Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch eine Klagerücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung beendet wurde, ist von der Klägerin nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur eine einzige Gerichtsgebühr zu entrichten. Die allgemeine Verfahrensgebühr in Höhe der dreifachen Gebühr ermäßigt sich in diesem Fall entsprechend (vgl. Kostenverzeichnis zum GKG, Nrn. 5110, 5111).