VGH Bayern - Beschluss vom 25.05.2021
15 CS 21.1158
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 S 21.75 u.a.

Nachbarrechtliche Bedenken gegen die Erteilung einer Baugenehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 15 CS 21.1158

DRsp Nr. 2021/8988

Nachbarrechtliche Bedenken gegen die Erteilung einer Baugenehmigung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beigeladene wendet sich gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Nachbarklagen gegen die ihm vom Landratsamt Ch. (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 22. Dezember 2020 erteilte Änderungsbaugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit gewerblich genutzter Tiefgarage (Kfz-Ausstellungsraum) und Carport, die mit Bescheid vom 11. Februar 2021 um die Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans ergänzt wurde.

Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung C. (Baugrundstück). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Februar 2020 genehmigte das Landratsamt ursprünglich die Errichtung eines Wohnhauses mit Tiefgarage und Carport auf dem Baugrundstück. Die Antragsteller sind Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks FlNr. ..., das mit einem Wohnhaus bebaut ist und wenden sich gegen die gewerbliche Nutzung der Tiefgarage. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "M.", der im Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.