VGH Bayern - Beschluss vom 06.08.2018
22 CS 18.1097
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 146 Abs. 4; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2; UmwRG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UmwRG § 7 Abs. 5 S. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1-2; BImSchG § 16 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 201;
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 19 SN 17.4631

Beschwerde einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Erweiterung einer Mastgeflügelhaltung; Vorliegen eines bauplanungsrechtlich privilegierten Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; Langfristige Sicherung der benötigten Pachtflächen; Sicherung der Möglichkeit zur Futtermittelerzeugung auf Flächen

VGH Bayern, Beschluss vom 06.08.2018 - Aktenzeichen 22 CS 18.1097

DRsp Nr. 2018/18189

Beschwerde einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Erweiterung einer Mastgeflügelhaltung; Vorliegen eines bauplanungsrechtlich privilegierten Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; Langfristige Sicherung der benötigten Pachtflächen; Sicherung der Möglichkeit zur Futtermittelerzeugung auf Flächen

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. März 2018 wird in Nrn. I. und II. geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts P* ... ... ... vom 10. Juli 2017 wird wiederhergestellt.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen jeweils zur Hälfte die Beigeladenen als Gesamtschuldner und der Antragsgegner.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 146 Abs. 4; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2; UmwRG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UmwRG § 7 Abs. 5 S. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1-2; BImSchG § 16 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 201;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Erweiterung der von den Beigeladenen betriebenen Mastgeflügelhaltung.