VGH Bayern - Beschluss vom 11.01.2023
8 CS 22.2079
Normen:
BayStrWG Art. 67 Abs. 3; BayStrWG Art. 6 Abs. 5; BayStrWG Art. 8; BayVwVfG Art. 28 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
KommP BY 2023, 153
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 05.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S 22.1307

Beschwerde eines Grundstückseigentümers gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer straßenrechtlichen Anordnung hinsichtlich der Wiederherstellung einer Straßenentwässerungsleitung; Ordnungsgemäße Begründung der Vollzugsanordnung

VGH Bayern, Beschluss vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 8 CS 22.2079

DRsp Nr. 2024/1394

Beschwerde eines Grundstückseigentümers gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer straßenrechtlichen Anordnung hinsichtlich der Wiederherstellung einer Straßenentwässerungsleitung; Ordnungsgemäße Begründung der Vollzugsanordnung

Die Verletzung der Anhörungspflicht führt zur formellen Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts jedenfalls dann, wenn der Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Es lässt sich dann regelmäßig nicht ausschließen, dass es bei Beachtung des Anhörungserfordernisses zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Eine Sondernutzung gem. Art. 18 I 1 BayStrWG erfordert eine Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus.

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 67 Abs. 3; BayStrWG Art. 6 Abs. 5; BayStrWG Art. 8; BayVwVfG Art. 28 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um die sofortige Vollziehbarkeit einer straßenrechtlichen Anordnung betreffend die Wiederherstellung einer Straßenentwässerungsleitung.