I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um die sofortige Vollziehbarkeit einer straßenrechtlichen Anordnung betreffend die Wiederherstellung einer Straßenentwässerungsleitung.
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