VGH Bayern - Beschluss vom 17.12.2020
15 CS 20.3007
Normen:
BayBO Art. 6; BauGB § 34; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 S 20.2591

Beschwerde eines Landwirtschaft betreibenden Nachbarn gegen ein genehmigtes Bauvorhaben wegen Fehlens einer tragfähigen bauplanungsrechtlichen Grundlage

VGH Bayern, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 15 CS 20.3007

DRsp Nr. 2021/866

Beschwerde eines Landwirtschaft betreibenden Nachbarn gegen ein genehmigtes Bauvorhaben wegen Fehlens einer tragfähigen bauplanungsrechtlichen Grundlage

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Dezember 2020 (Au 5 S 20.2591) aufgehoben.

Normenkette:

BayBO Art. 6; BauGB § 34; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beigeladenen sind Inhaber einer Baugenehmigung für das Vorhaben "Neubau von 2 Wohn- und Geschäftshäusern (Haus 2 und Haus 3) sowie Tektur zu 4-3275-2019-BA (Geschäftsgebäude - Haus 1 - mit Arztpraxis, Apotheke, Tagespflege, Büroflächen mit Tiefgarage und Keller)" für die FlNr. ..., Gemarkung L* ... (Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 5. November 2020 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. November 2020). Auf das vormalige, mit Beschluss des Senats vom 9. Juni 2020 entschiedene Beschwerdeverfahren 15 CS 20.901 wird verwiesen.