OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2021
6 B 1035/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 87/21

Beschwerde eines Polizeihauptkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2021 - Aktenzeichen 6 B 1035/21

DRsp Nr. 2021/15494

Beschwerde eines Polizeihauptkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren

Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern.