OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.02.2020
2 B 1701/19
Normen:
BauGB § 212a Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 2867/19

Beschwerde gegen die Ablehnung Anordnung der aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine erteilte Baugenehmigung betreffend die Errichtung einer 4-gruppigen Kindertagesstätte (Kita)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 2 B 1701/19

DRsp Nr. 2020/3597

Beschwerde gegen die Ablehnung Anordnung der aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine erteilte Baugenehmigung betreffend die Errichtung einer 4-gruppigen Kindertagesstätte (Kita)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt

Normenkette:

BauGB § 212a Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen ist unbegründet.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren von den Antragstellerinnen weiter verfolgten Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 9 K 4557/19 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2019 betreffend die Errichtung einer 4-gruppigen Kindertagesstätte (Kita) auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur .., Flurstück …. in N. anzuordnen,