Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen ist unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß §
Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren von den Antragstellerinnen weiter verfolgten Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage
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