OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.01.2021
1 B 11431/20.OVG
Normen:
LBauO RP § 76 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 04.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 819/20 KO

Beschwerde gegen die Ablehnung die aufschiebende Wirkung gegen die für sofort vollziehbar erklärte bauordnungsrechtliche Untersagungsverfügung sowie die Zwangsmittelanordnung wiederherzustellen; Abschließende Regelung der Genehmigungsfreiheit von Zelten als Fliegende Bauten durch die Landesbauordnung

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 1 B 11431/20.OVG

DRsp Nr. 2021/3064

Beschwerde gegen die Ablehnung die aufschiebende Wirkung gegen die für sofort vollziehbar erklärte bauordnungsrechtliche Untersagungsverfügung sowie die Zwangsmittelanordnung wiederherzustellen; Abschließende Regelung der Genehmigungsfreiheit von Zelten als Fliegende Bauten durch die Landesbauordnung

§ 76 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 Landesbauordnung - LBauO - regelt in seinem Anwendungsbereich abschließend die Genehmigungsfreiheit von Zelten, die Fliegende Bauten sind. Ein Rückgriff auf die nach ihrem Wortlaut ebenfalls einschlägige Freistellungsregelung des § 76 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBauO kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LBauO RP § 76 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.