OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.08.2020
10 B 891/20
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 104/20

Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen eine erteilte Baugenehmigung zur nachträglichen Legalisierung von drei Garagen; Interessenabwägung nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2020 - Aktenzeichen 10 B 891/20

DRsp Nr. 2020/12375

Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen eine erteilte Baugenehmigung zur nachträglichen Legalisierung von drei Garagen; Interessenabwägung nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15. August 2018 (im Folgenden: Baugenehmigung) zur nachträglichen Legalisierung der im rückwärtigen Bereich des Grundstücks C.-Straße 15 in E. gelegenen drei Garagen (im Folgenden: Vorhaben) angeordnet.