OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.02.2021
8 B 10077/21.OVG
Normen:
BauG § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 11.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1095/20

Beschwerde gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung ihres Logistikzentrums durch den Neubau einer Warenannahme; Beachtung des Rücksichtnahmegebots bei der Genehmigung eines Hochregallagers in der Nachbarschaft zu einem Einfamilienhausanwesen

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.02.2021 - Aktenzeichen 8 B 10077/21.OVG

DRsp Nr. 2021/3937

Beschwerde gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung ihres Logistikzentrums durch den Neubau einer Warenannahme; Beachtung des Rücksichtnahmegebots bei der Genehmigung eines Hochregallagers in der Nachbarschaft zu einem Einfamilienhausanwesen

Zur - bejahten - Beachtung des Rücksichtnahmegebots bei der Genehmigung eines Hochregallagers in der Nachbarschaft zu einem Einfamilienhausanwesen. Zur Irrelevanzregel nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm und zur Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen nach Nr. 7.4 Abs. 1 und 2 TA Lärm.

1. Mangels Maßgeblichkeit des Charakters eines faktischen Baugebiets i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 1 ff. BauNVO entfällt die Grundlage für einen hierauf bezogenen Gebietsbewahrungsanspruch ebenso wie für sogenannten Gebietsprägungserhaltungsanspruch.2. Ist das Bauvorhaben allein an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen, beschränkt sich der subjektive Rechtsschutz des Nachbarn auf die Beachtung des im Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.