OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.11.2020
4 E 858/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; VwGO § 87a;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2653/19

Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung bei erstinstanzlicher Entscheidung druch Berichterstatter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2020 - Aktenzeichen 4 E 858/20

DRsp Nr. 2020/17996

Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung bei erstinstanzlicher Entscheidung druch Berichterstatter

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16.10.2020 geändert. Der Streitwert des Verfahrens 9 K 2653/19 (VG Aachen) wird auf 5.584,59 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; VwGO § 87a;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Darunter fällt auch eine Entscheidung, die - wie hier - der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.8.2017 - 4 E 592/15 -, juris Rn. 1 f., m. w. N.

Die Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu hoch "auf bis 7.000,00 Euro" festgesetzt.