OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.09.2023
7 E 10597/23.OVG
Normen:
RVG § 23 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 21.06.2023
VG Mainz, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 209/23

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes oder des Gegenstandswertes; Zuweisung eines Platzes in einer Kindertagesstätte i.R.d. Eilrechtsschutzverfahrens

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.09.2023 - Aktenzeichen 7 E 10597/23.OVG

DRsp Nr. 2023/14070

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes oder des Gegenstandswertes; Zuweisung eines Platzes in einer Kindertagesstätte i.R.d. Eilrechtsschutzverfahrens

1. Bei einer zu niedrigen Streitwert- oder Gegenstandswertfestsetzung ist regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der dann aus eigenem Recht Beschwerde führen kann.2. In Eilrechtsschutzverfahren mit dem Ziel, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Platz in einer Kindertagesstätte zuzuweisen, ist der Auffangwert von 5.000,00 € als Wert für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legen und dieser Wert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Juni 2023 wird verworfen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde, über die der Vorsitzende als Einzelrichter entscheidet (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -), ist unzulässig.