VGH Bayern - Beschluss vom 10.09.2020
9 C 20.1539
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S.3; VwGO § 161 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24826
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 S 19.421

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts; Beginn der Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts; Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 1 GKG aus dem Differenzbetrag zwischen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung

VGH Bayern, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 9 C 20.1539

DRsp Nr. 2020/15214

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts; Beginn der Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts; Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 1 GKG aus dem Differenzbetrag zwischen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S.3; VwGO § 161 Abs. 2;

Gründe

Die von den Bevollmächtigten des Antragstellers in eigenem Namen eingelegte Beschwerde (§ 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit der eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht unter Nr. 3. des Beschlusses vom 20. November 2019 festgesetzten Streitwerts von 2.500 Euro begehrt wird, ist unzulässig.

Über die Beschwerde entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter.

1. Die Beschwerde ist verfristet.