OVG Saarland - Beschluss vom 21.02.2023
1 E 260/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Normenkontrollverfahrens

OVG Saarland, Beschluss vom 21.02.2023 - Aktenzeichen 1 E 260/22

DRsp Nr. 2023/2817

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Normenkontrollverfahrens

Tenor

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Urteil des Senats vom 16.11.2022 - 1 C 297/20 - wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die seitens des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 20.12.2022 aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 RVG) erhobene Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss im Urteil des Senats vom 16.11.2022 - 1 C 297/20 - ist unzulässig. Der Beschluss ist - wie sich der ihm beigefügten Rechtsmittelbelehrung bereits entnehmen lässt - unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der in der "Beschwerdeschrift" vom 20.12.2022 angeführten Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.4.2020 - 4 W 9/20 -, die ein Rechtsmittel gegen eine landgerichtliche (erstinstanzliche) Streitwertentscheidung betrifft.

Eine ungeachtet dessen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG grundsätzlich mögliche Abänderung des Streitwerts von Amts wegenvgl. hierzu etwa den Beschluss des Senats vom 6.2.2017 - 1 E 92/17 -, juris< schließen ist auf Grundlage des "Beschwerdevorbringens" nicht veranlasst.