OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.11.2018
I-10 W 164/18
Normen:
JVEG § 8 Abs. 2 S. 1; GKG § 66 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 37/14

Beschwerde gegen die Festsetzung einer SachverständigenvergütungBestimmung des erforderlichen Zeitaufwands für die Erbringung der Sachverständigenleistungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen I-10 W 164/18

DRsp Nr. 2020/30

Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung Bestimmung des erforderlichen Zeitaufwands für die Erbringung der Sachverständigenleistungen

Welche Zeit für die Erbringung der Sachverständigenleistungen erforderlich ist (§ 8 Abs. 2 S. 1 JVEG), ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Insoweit sind grundsätzlich die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit zugrunde zu legen. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war, besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 20. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 8 Abs. 2 S. 1; GKG § 66 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet.