OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.11.2018
I-10 W 155/18
Normen:
JVEG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 434/12

Beschwerde gegen die Festsetzung einer SachverständigenvergütungFehlender Hinweis auf eine VorschussüberschreitungRatenfreie PKH für beweisbelastete Prozesspartei

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen I-10 W 155/18

DRsp Nr. 2020/27

Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung Fehlender Hinweis auf eine Vorschussüberschreitung Ratenfreie PKH für beweisbelastete Prozesspartei

Eine Kürzung der Vergütung eines Sachverständigen gem. § 8a Abs. 4 JVEG unter Hinweis auf eine Vorschussüberschreitung kommt nicht in Betracht, wenn der Vorschuss von einer Partei angefordert worden ist, die nach Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO von der Vorschusspflicht für Gerichtskosten befreit ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 8. Mai 2018 (Bl. 360 ff GA) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beschwerde des Sachverständigen ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.