OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.08.2018
I-10 W 100/18
Normen:
ZPO § 407a Abs. 3 S. 2; GKG § 66 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 11/15

Beschwerde gegen die Festsetzung einer SachverständigenvergütungFolgen eines fehlenden Hinweises des Sachverständigen auf eine Überschreitung des AuslagenvorschussesVerstoß gegen eine Mitteilungspflicht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2018 - Aktenzeichen I-10 W 100/18

DRsp Nr. 2020/569

Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung Folgen eines fehlenden Hinweises des Sachverständigen auf eine Überschreitung des Auslagenvorschusses Verstoß gegen eine Mitteilungspflicht

1. Überschreitet die vom Sachverständigen begehrte Vergütung den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % und hat der Sachverständige auf die Überschreitung nicht rechtzeitig hingewiesen, so ist die Vergütung mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen. Dies gilt auch im Falle einer Nachzahlung in Höhe des fehlenden Vorschusses nach Vorlage des Gutachtens.2. Stellt der Sachverständige entgegen der Aufforderung des Gerichts, den Auftrag entweder im Rahmen des angeforderten Auslagenvorschusses weiter auszuführen oder seine Forderung nach Erhöhung des Vorschusses konkret zu belegen, das Gutachten zu Kosten fertig, die den Auslagenvorschuss erheblich übersteigen, so steht dieses Verhalten einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO gleich.

Tenor