VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.03.2021
10 S 2267719
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4617/17

Beschwerde gegen die Höhe des Streitwerts bei informationsfreiheitsrechtlichen Begehren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2021 - Aktenzeichen 10 S 2267719

DRsp Nr. 2021/4414

Beschwerde gegen die Höhe des Streitwerts bei informationsfreiheitsrechtlichen Begehren

Zur Höhe des Streitwerts bei informationsfreiheitsrechtlichen Begehren

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2019 - 9 K 4617/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

I.

Der Kläger hatte von der Beklagten erstinstanzlich Auskunft über die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erlassenen Bescheide sowie Auskunft über eine Empfehlung des Rechenzentrums der Beklagten betreffend den Erlass dieser Bescheide begehrt. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit in Bezug auf den ersten Gegenstand nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt und die Beklagte in Bezug auf den zweiten unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zur Informationsgewährung verpflichtet. Ferner hat es die Beklagte unter Bezugnahme auf § 161 Abs. 2, 155 Abs. 4 VwGO einerseits und § 154 Abs. 1 VwGO andererseits insgesamt in die Kosten verurteilt. Den Streitwert hat es unter Bezugnahme auf § 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

II.