Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 9. Juni 2020 im Verfahren 11 A 125/19 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichter i.S.d. Gesetzes, nachdem der angegriffene Streitwertbeschluss durch den Einzelrichter der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts getroffen worden ist.
Die Beschwerde ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie die Bevollmächtigte des Klägers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen erhoben hat. In der Beschwerdeschrift findet sich kein Hinweis darauf, dass die Bevollmächtigte bei der Einlegung dieses Rechtsmittels im Namen des Klägers gehandelt hat; auch von der Sache her besitzt allein sie ein Interesse daran, auf der Grundlage eines höheren Streitwerts einen weitergehenden Vergütungsanspruch geltend machen zu können (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10.03.2021 - 4 O 6/21 -, juris Rn. 3 m.w.N.).