OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.08.2021
4 O 17/21
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 27/21

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.08.2021 - Aktenzeichen 4 O 17/21

DRsp Nr. 2021/13391

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 8. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde ist weder zulässig noch begründet.

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Es ist nicht erkennbar, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 Euro übersteigt. Der Antragsteller hat in der Beschwerdeschrift nicht angegeben, welchen Streitwert er für das vorliegende Verfahren für angemessen erachtet. Er führt zur Begründung seiner Beschwerde lediglich aus, dass der Rückgriff des Verwaltungsgerichts auf den "ich habe keine Ahnung Paragraphen" einfallslos und nicht statthaft sei und er nur einen und nicht - wie das Verwaltungsgericht meine - zwei Anträge gestellt habe. Aus diesem Vorbringen lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger jedenfalls meint, das Verwaltungsgericht habe den Streitwert im vorliegenden Verfahren mit maximal 5.000 Euro bemessen dürfen.