OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2023
4 E 61/23
Normen:
GKG § 63 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 666/21

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2023 - Aktenzeichen 4 E 61/23

DRsp Nr. 2023/4297

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19.8.2021 aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch eine Entscheidung, die - wie hier - der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.5.2022 - 4 E 192/22 -, juris, Rn. 1 f., m. w. N.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht die Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG entgegen und ist der Mindestbeschwerdewert von 200,00 Euro gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht.