VGH Bayern - Beschluss vom 15.03.2018
8 C 18.284
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 66; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 17.1795

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für eine Anfechtungsklage gegen den teilweisen Widerruf einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche

VGH Bayern, Beschluss vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 8 C 18.284

DRsp Nr. 2018/6393

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für eine Anfechtungsklage gegen den teilweisen Widerruf einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 66; GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrte mit seiner Anfechtungsklage, einen Bescheid der Beklagten aufzuheben, mit dem eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche teilweise widerrufen wurde. Am 6. November 2017 nahm er die Klage zurück. Mit Beschluss vom 8. November 2017 stellte die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts das Verfahren ein, legte dem Kläger die Verfahrenskosten auf und setzte den Streitwert auf 5.000 Euro fest (§ 52 Abs. 2 GKG).

Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Kläger am 21. November 2017 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, der Streitwert sei zu hoch angesetzt, weil der klägerische Kleinbetrieb kaum Gewinn abwerfe.

II.

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung durch den Einzelrichter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg.