VGH Bayern - Beschluss vom 23.11.2021
15 C 21.2706
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 21.947

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung i.R.e. Klage auf erneute öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans

VGH Bayern, Beschluss vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 15 C 21.2706

DRsp Nr. 2021/18263

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung i.R.e. Klage auf erneute öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin.

Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts überhaupt statthaft ist, da nicht ersichtlich ist, welchen Streitwert der Kläger für angemessen hält und ob damit überhaupt die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlich Beschwerdesumme erreicht ist.