OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.01.2020
14 E 856/17
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 K 7191/15

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Streitwertfestsetzung bei Antrag des Klägers auf einen eine Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 14 E 856/17

DRsp Nr. 2020/2405

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Streitwertfestsetzung bei Antrag des Klägers auf einen eine Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt

Betrifft der Antrag des Klägers einen auf eine Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt, kommt es für eine Anhebung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG darauf an, ob er offensichtlich absehbare Auswirkungen auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat. Auf Auswirkungen auf andere Geldleistungen kommt es nicht an.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2017 wird geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz auf 11.216,62 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2017 durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Beschluss von der Einzelrichterin erlassen worden ist (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).

Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren erster Instanz zu Unrecht auf 20.656,18 € festgesetzt. Der Streitwert ist auf 11.216,62 € festzusetzen.