VGH Bayern - Beschluss vom 07.02.2018
15 CS 17.2230
Normen:
BauGB § 34; BauGB § 35;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 S 17.1358

Beschwerde gegen eine sofort vollziehbare Anordnung zur Beseitigung ungenehmigt gelagerter Hackschnitzel

VGH Bayern, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen 15 CS 17.2230

DRsp Nr. 2018/14094

Beschwerde gegen eine sofort vollziehbare Anordnung zur Beseitigung ungenehmigt gelagerter Hackschnitzel

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34; BauGB § 35;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) gegen eine vom Antragsgegner mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene baurechtliche Beseitigungsanordnung (Bescheid des Landratsamts vom 13.7.2017: Beseitigung ungenehmigt gelagerter Hackschnitzel).

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den genannten Bescheid erhobenen Klage abgelehnt. Die Beseitigungsanordnung (Art. 76 Satz 1 BayBO) sei rechtmäßig, weil sich der streitgegenständliche Lager Platz im Außenbereich (§ 35 BauGB) befinde und die Lagerung der Hackschnitzel weder genehmigt noch genehmigungsfähig sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung sei weder formell noch materiell zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.