LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.10.2020
L 9 KR 352/20 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 03.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 259/18

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungAnhängiges Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 352/20 B

DRsp Nr. 2020/17096

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Anhängiges Verfahren

Für eine Streitwertfestsetzung, in der ein positiver Betrag bestimmt wird, muss vor dem Sozialgericht ein Verfahren anhängig gewesen sein.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 03. August 2020 geändert und der Streitwert auf 0 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 03. August 2020 ist gemäß §§ 172, 173, 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - soweit wie hier nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.