LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.06.2020
L 7 KA 14/20 B
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1 ; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KA 601/19

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungHöhe eines vertragsärztlichen HonorarsMehrere abtrennbare StreitgegenständeVerdoppelung des Auffangstreitwertes

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2020 - Aktenzeichen L 7 KA 14/20 B

DRsp Nr. 2020/11828

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Höhe eines vertragsärztlichen Honorars Mehrere abtrennbare Streitgegenstände Verdoppelung des Auffangstreitwertes

Werden mehrere abtrennbare Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt ist eine Verdoppelung des Auffangstreitwertes gerechtfertigt.

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2020 geändert: Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1 ; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung durch drei Berufsrichter. Zwar bestimmt § Abs. Satz 1 () i.V.m. § Abs. Satz 5 in Verbindung mit § Abs. Satz 1 (), dass über die Beschwerde das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Diese Vorschrift ist allerdings auf solche Gerichte wie das Landessozialgericht, die eine generelle Entscheidung durch den Einzelrichter nach der jeweiligen Prozessordnung nicht kennen, nicht anwendbar (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2009, R; Beschluss vom 19. November 2010, L B; Roos/Wahrendorf/Gutzler, § Rn. 34; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2018, L B; ausführlich zum Meinungsstand LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Februar 2015, B, jeweils juris).