OVG Niedersachsen - Beschluss vom 17.01.2018
12 ME 3/18
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7; VwGO § 154 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 01.12.2017

Beschwerde gegen eine zwischen den Instanzen erledigte Zwischenentscheidung (Hängebeschluss) im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hinsichtlich Zulässigkeit; Notwendigkeit zum Treffen einer Kostenentscheidung in einem solchen Beschwerdeverfahren und Festsetzen eines Streitwerts; Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 12 ME 3/18

DRsp Nr. 2019/12772

Beschwerde gegen eine "zwischen den Instanzen" erledigte Zwischenentscheidung ("Hängebeschluss") im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hinsichtlich Zulässigkeit; Notwendigkeit zum Treffen einer Kostenentscheidung in einem solchen Beschwerdeverfahren und Festsetzen eines Streitwerts; Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen

1. Die Beschwerde gegen eine "zwischen den Instanzen" erledigte Zwischenentscheidung ("Hängebeschluss") im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist unzulässig2. Zur Notwendigkeit, in einem solchen Beschwerdeverfahren eine Kostenentscheidung zu treffen und einen Streitwert festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer - vom 1. Dezember 2017 wird verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 7; VwGO § 154 Abs. 2;

Gründe