OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.01.2020
1 E 1107/18
Normen:
RVG § 25 Abs. 1; GKG § 52;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 523/18

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung; Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollstreckung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2020 - Aktenzeichen 1 E 1107/18

DRsp Nr. 2020/2493

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung; Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollstreckung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 25 Abs. 1; GKG § 52;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen erhobene zulässige Streitwertbeschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für den in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren allein streitgegenständlichen Teil seines Beschlusses vom 16. August 2018 (Entscheidung über den dortigen Antrag zu 1.) zutreffend mit dem halben Auffangstreitwert von 2.500,00 Euro bemessen und in dieser Höhe in den für das vorläufige Rechtschutzverfahren festgesetzten (Gesamt-)Streitwert von 5.000,00 Euro einbezogen.

Die dagegen geltend gemachten Beschwerdegründe greifen auf der Grundlage der hier vorliegenden (besonderen) Fallumstände nicht durch. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist der Streitwert für den in Rede stehenden Teilstreitgegenstand nicht auf 646.018,35 Euro - das entspricht der Hälfte der zu vollstreckenden (Gesamt-)Forderung des Antragsgegners - oder auf einen anderen über dem festgesetzten Betrag liegenden Wert zu bestimmen.