Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.12.2018 unter Ziff. II. wird zurückgewiesen.
I.
Die Beschwerdeführer begehren mit der Beschwerde eine Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 35.548,39 EUR anstelle des vom Sozialgericht mit Beschluss vom 11.12.2018 festgelegten Auffangstreitwerts in Höhe von 5.000,- EUR.
Die Beigeladene im Klageverfahren, die einen Pflegedienst betreibt, beantragte durch ihre anwaltlichen Bevollmächtigten, die jetzigen Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 01.02.2017, ergänzt durch Schreiben vom 02.01.2018, bei der Beklagten, dem Bundesversicherungsamt, die Bestimmung einer Schiedsperson gemäß §
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|