LSG Bayern - Beschluss vom 21.05.2019
L 20 KR 113/19 B
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 ;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 265/18

Beschwerde gegen StreitwertfestsetzungAnfechtung einer Bestimmung als SchiedspersonAuffangstreitwert

LSG Bayern, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen L 20 KR 113/19 B

DRsp Nr. 2019/8362

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung Anfechtung einer Bestimmung als Schiedsperson Auffangstreitwert

Für die Bestimmung einer Schiedsperson nach dem SGB V ist in der Regel der Auffangstreitwert anzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.12.2018 unter Ziff. II. wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 ;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer begehren mit der Beschwerde eine Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 35.548,39 EUR anstelle des vom Sozialgericht mit Beschluss vom 11.12.2018 festgelegten Auffangstreitwerts in Höhe von 5.000,- EUR.

Die Beigeladene im Klageverfahren, die einen Pflegedienst betreibt, beantragte durch ihre anwaltlichen Bevollmächtigten, die jetzigen Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 01.02.2017, ergänzt durch Schreiben vom 02.01.2018, bei der Beklagten, dem Bundesversicherungsamt, die Bestimmung einer Schiedsperson gemäß § 132a Abs. 4 Satz 8 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur Festsetzung der von der Klägerin und jetzigen Beschwerdegegnerin, einer Krankenkasse, zu leistenden Vergütung der intensivpflegerischen Versorgung durch den Pflegedienst der Beigeladenen für die Zeit ab dem 01.03.2016. Mit Bescheid vom 28.03.2018 bestimmte die Beklagte Dr. S. G. zur Schiedsperson.