VGH Bayern - Beschluss vom 10.09.2020
9 C 20.1538
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24824
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 K 19.422

Beschwerdefrist bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache

VGH Bayern, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 9 C 20.1538

DRsp Nr. 2020/15501

Beschwerdefrist bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die von den Bevollmächtigten des Klägers in eigenem Namen eingelegte Beschwerde (§ 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit der eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht unter Nr. 3. des Beschlusses vom 20. November 2019 festgesetzten Streitwerts von 5.000 Euro auf 7.500 Euro begehrt wird, ist unzulässig.

Über die Beschwerde entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter.

Die Beschwerde ist verfristet.