OLG Dresden - Beschluß vom 05.01.2001
Verg 0011/00
Normen:
GWB § 97 Abs. 5, § 107 Abs. 3, § 116 Abs. 1 S. 2; VOL7A § 25 Nr. 3;
Fundstellen:
VergabeR 2001, 41

Beschwerderecht des Beigeladenen; Zuschlagserteilung nach Punktsystem

OLG Dresden, Beschluß vom 05.01.2001 - Aktenzeichen Verg 0011/00 - Aktenzeichen Verg 0012/00

DRsp Nr. 2001/15168

Beschwerderecht des Beigeladenen; Zuschlagserteilung nach Punktsystem

»1. Die Beschwerde eines Beigeladenen, der im Verfahren vor der Vergabekammer keinen Antrag gestellt hat, ist zulässig, wenn ihn der angefochtene Beschluß der Vergabekammer materiell beschwert. 2. Der Zuschlag wird regelmäßig dann nicht auf das wirtschaftlichste Angebot i.S. des § 97 Abs. 5 GWB und der einschlägigen Verdingungsordnungen erteilt, wenn der Auftragsvergabe ein Punktbewertungssystem zugrunde liegt, in das der Preis mit einer Quote von weniger als 30% einbezogen ist.«

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 5, § 107 Abs. 3, § 116 Abs. 1 S. 2; VOL7A § 25 Nr. 3;

Hinweise:

Anmerkung Waldner, VergabeR 2001, 44

Fundstellen
VergabeR 2001, 41