Beschwerderecht des Beigeladenen; Zuschlagserteilung nach Punktsystem
»1. Die Beschwerde eines Beigeladenen, der im Verfahren vor der Vergabekammer keinen Antrag gestellt hat, ist zulässig, wenn ihn der angefochtene Beschluß der Vergabekammer materiell beschwert.2. Der Zuschlag wird regelmäßig dann nicht auf das wirtschaftlichste Angebot i.S. des § 97 Abs. 5GWB und der einschlägigen Verdingungsordnungen erteilt, wenn der Auftragsvergabe ein Punktbewertungssystem zugrunde liegt, in das der Preis mit einer Quote von weniger als 30% einbezogen ist.«
Normenkette:
GWB § 97 Abs. 5, § 107 Abs. 3, § 116 Abs. 1 S. 2; VOL7A § 25 Nr. 3;