OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.02.2023
4 W 103/22
Normen:
ZPO § 568 S. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 5; ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; DSGVO Art. 15; DSGVO Art. 82 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 13.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 166/22

Beschwerdeverfahren eines Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen bezüglich der StreitwertfestsetzungStreitwert bei Anspruch aus SchadensersatzStreitwert bezüglich UnterlassungsantragFestsetzung des Streitwerts bei AuskunftsanspruchVerstoß gegen den Datenschutz durch Zugänglichmachung personenbezogener Daten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2023 - Aktenzeichen 4 W 103/22

DRsp Nr. 2023/10149

Beschwerdeverfahren eines Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen bezüglich der Streitwertfestsetzung Streitwert bei Anspruch aus Schadensersatz Streitwert bezüglich Unterlassungsantrag Festsetzung des Streitwerts bei Auskunftsanspruch Verstoß gegen den Datenschutz durch Zugänglichmachung personenbezogener Daten

Soweit zwei Unterlassungsansprüche weitgehend denselben Gegenstand haben, ist nur ein Streitwert zu bilden. Wenn ein Auskunftsanspruch nur die Grundlage für weitere Ansprüche darstellen soll, ist dem Auskunftsanspruch nur ein geringer Streitwert beizumessen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13.12.2022, Az. 29 O 166/22, abgeändert und der Streitwert auf 6.750,00 € festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 568 S. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 5; ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; DSGVO Art. 15; DSGVO Art. 82 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wendet sich in eigenem Namen mit der Beschwerde gegen eine seiner Auffassung nach zu geringe Streitwertfestsetzung.

1. 2. 3. a. b. 4. 5.