Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. März 2022 wird auf Kosten des Bundeskartellamts zurückgewiesen, das auch die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1 und 2 zu tragen hat.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5 Mio. € festgesetzt.
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