BGH - Beschluss vom 27.06.2023
KVZ 33/22
Normen:
GWB § 36 Abs. 1 S. 1; GWB § 77 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 2/21 (V)

Beschwerdeverfahren wegen eines kartellrechtlichen Untersagungsbeschlusses gegen den Zusammenschluss mehrerer marktführender Möbelhäuser und getroffener Absprachen

BGH, Beschluss vom 27.06.2023 - Aktenzeichen KVZ 33/22

DRsp Nr. 2023/15101

Beschwerdeverfahren wegen eines kartellrechtlichen Untersagungsbeschlusses gegen den Zusammenschluss mehrerer marktführender Möbelhäuser und getroffener Absprachen

1. Die Frage nach der Interventionsschwelle des § 36 Abs. 1 S. 1 GWB kann im Grundsatz nicht abstrakt, sondern nur in Abhängigkeit der jeweiligen Marktgegebenheiten und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.2. Für die Marktabgrenzung kommt es in erster Linie auf die Sicht der Marktgegenseite an, nicht auf die Sicht des betroffenen Unternehmens oder seiner Wettbewerber. Die Abgrenzung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. März 2022 wird auf Kosten des Bundeskartellamts zurückgewiesen, das auch die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1 und 2 zu tragen hat.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5 Mio. € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 36 Abs. 1 S. 1; GWB § 77 Abs. 2;

Gründe