OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.05.2018
7 A 2228/17
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 7; BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 8b und Nr. 24-25;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4259/15

Beseitigung der baulichen Anlagen mangels erforderlicher Baugenehmigung und Privilegierung im Außenbereich wegen beeinträchtigter öffentlicher Belange

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 7 A 2228/17

DRsp Nr. 2018/7182

Beseitigung der baulichen Anlagen mangels erforderlicher Baugenehmigung und Privilegierung im Außenbereich wegen beeinträchtigter öffentlicher Belange

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 7; BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 8b und Nr. 24-25;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die angefochtene Ordnungsverfügung vom 24.9.2015 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten; die von der Beseitigung betroffenen baulichen Anlagen seien mangels erforderlicher Baugenehmigung formell und mangels Privilegierung im Außenbereich wegen beeinträchtigter öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Nrn. 1 und 7 BauGB auch materiell illegal.