Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des §
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die angefochtene Ordnungsverfügung vom 24.9.2015 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten; die von der Beseitigung betroffenen baulichen Anlagen seien mangels erforderlicher Baugenehmigung formell und mangels Privilegierung im Außenbereich wegen beeinträchtigter öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Nrn. 1 und 7 BauGB auch materiell illegal.
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