BayObLG - Beschluss vom 22.10.1992
2Z BR 86/92
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 708
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 41/92
AG Augsburg 3 UR II 27/91 ,

Beseitigung einer baulichen Veränderung

BayObLG, Beschluss vom 22.10.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 86/92

DRsp Nr. 1993/1449

Beseitigung einer baulichen Veränderung

»Hat ein Wohnungseigentümer seinen Balkon verglast und aufgrund eines Beseitigungsverlangens der Wohnungseigentümergemeinschaft die Fensterflügel ausgehängt, den Fensterrahmen jedoch an seine Stelle belassen, so ist wegen der Möglichkeit eines Mißbrauchs zu prüfen, ob durch die Verglasung des Balkons, und nicht nur durch den Fensterrahmen allein, eine nachteilige Veränderung des ästetischen Gesamteindrucks der Anlage herbeigeführt wird.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage.

In der Eigentümerversammlung vom 2.6.1988 sprach sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer gegen eine generelle oder teilweise Verglasung der Balkone aus, weil sie optisch keineswegs zur Bauweise des Hauses passen und das Haus wesentlich an Wert verlieren würde.