I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage.
In der Eigentümerversammlung vom 2.6.1988 sprach sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer gegen eine generelle oder teilweise Verglasung der Balkone aus, weil sie optisch keineswegs zur Bauweise des Hauses passen und das Haus wesentlich an Wert verlieren würde.
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