BGH - Urteil vom 01.02.1994
VI ZR 229/92
Normen:
BGB §§ 1004, 249, 195, 198 ; TelegrafenwegeG § 3 Abs. 2, 3;
Fundstellen:
BB 1994, 746
BGHR BGB § 1004 Fernmeldeleitung 1
BGHR BGB § 249 Herstellung 5
BGHR BGB § 249 Reserveursache 1
BGHR BGB § 905 Satz 2 Fernmeldeleitung 1
BGHR BGB § 95 Abs. 1 Satz 2 Fernmeldeleitung 1
BGHR TelegraphenwegeG § 3 Abs. 2 Wegeeinziehung 1
BGHZ 125, 56
BauR 1994, 383
DRsp I(112)191c
DVBl 1994, 710
DÖV 1994, 530
MDR 1994, 350
NJW 1994, 999
VersR 1994, 485
WM 1994, 851
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Beseitigung von Kabeln nach Erlöschen des Fernmelderechts

BGH, Urteil vom 01.02.1994 - Aktenzeichen VI ZR 229/92

DRsp Nr. 1994/1100

Beseitigung von Kabeln nach Erlöschen des Fernmelderechts

»a) Erlischt das Fernmelderecht der Post nach § 3 Abs. 2 TWG infolge Einziehung des Weges, in dem die Kabel verlegt sind, so kann der Grundeigentümer von der Post gemäß § 1004 BGB deren Beseitigung verlangen. b) Der Beseitigungsanspruch unterliegt der 30-jährigen Verjährung. Er entsteht mit dem Erlöschen des Fernmeldeleitungsrechts der Post unabhängig davon, ob der Grundeigentümer von der Existenz der in seinem Grund und Boden verlaufenden Leitungen Kenntnis hat oder sie als störend empfindet. c) In einem Schadensersatzprozeß kann sich der Schädiger gegenüber der Post nicht auf die ohnehin notwendige Entfernung der Leitungen aus dem Grundstück als hypothetische Schadensursache berufen, wenn das Beseitigungsverlangen des Grundeigentümers infolge Verjährung nicht mehr hätte durchgesetzt werden können. Dabei ist unerheblich, daß der Grundeigentümer die Beseitigung der Fernmeldeleitungen noch nicht verlangt und die Post dementsprechend die Verjährungseinrede noch nicht erhoben hatte.

Normenkette:

BGB §§ 1004, 249, 195, 198 ; TelegrafenwegeG § 3 Abs. 2, 3;

Tatbestand: