OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.07.2023
10 A 57/22
Normen:
BauO NRW § 82 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
BauR 2023, 2065
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 40/21

Beseitigungsanordnung auf der Grundlage von § 82 Satz 1 BauO NRW

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2023 - Aktenzeichen 10 A 57/22

DRsp Nr. 2023/10667

Beseitigungsanordnung auf der Grundlage von § 82 Satz 1 BauO NRW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.300 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 82 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.