Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger wendet sich gegen eine denkmalschutzrechtliche Beseitigungsverfügung.
Der Kläger ist seit 2015 Eigentümer des Grundstücks X-Str. 11c (frühere Xstr. 2), FlSt.-Nr. X, Stadtteil X, Gemarkung der Beklagten. Das dortige Gebäude wurde vom Voreigentümer auf Grundlage einer Nachtragsbaugenehmigung vom 14.04.2015, die ohne Beteiligung der unteren Denkmalschutzbehörde erteilt worden war, umgebaut ("Umbau und Sanierung eines ehemaligen Ausstellungs- und Lagerraums") und liegt innerhalb des Bebauungsplans Nr. X" von 1970.
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