VG Freiburg - Urteil vom 17.09.2020
4 K 2441/19
Normen:
DSchG BW § 7 Abs. 1; DSchG BW § 15 Abs. 3;

Beseitigungsanordnung; Denkmal; Sachgesamtheit; Photovoltaikanlage; Umgebungsschutz; Auskunft

VG Freiburg, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 4 K 2441/19

DRsp Nr. 2020/15756

Beseitigungsanordnung; Denkmal; Sachgesamtheit; Photovoltaikanlage; Umgebungsschutz; Auskunft

Zur Rechtmäßigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Beseitigungsanordnung hinsichtlich einer Photovoltaikanlage in der (unmittelbaren) Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

DSchG BW § 7 Abs. 1; DSchG BW § 15 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine denkmalschutzrechtliche Beseitigungsverfügung.

Der Kläger ist seit 2015 Eigentümer des Grundstücks X-Str. 11c (frühere Xstr. 2), FlSt.-Nr. X, Stadtteil X, Gemarkung der Beklagten. Das dortige Gebäude wurde vom Voreigentümer auf Grundlage einer Nachtragsbaugenehmigung vom 14.04.2015, die ohne Beteiligung der unteren Denkmalschutzbehörde erteilt worden war, umgebaut ("Umbau und Sanierung eines ehemaligen Ausstellungs- und Lagerraums") und liegt innerhalb des Bebauungsplans Nr. X" von 1970.

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