OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.09.1989 - 3 L 183/89,
Beseitigungsanordnung und Gleichheitssatz
BVerwG, Beschluß vom 22.12.1989 - Aktenzeichen 4 B 226.89
DRsp Nr. 2009/19901
Beseitigungsanordnung und Gleichheitssatz
1. Gegen Bundesrecht, nämlich gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1GG), verstößt eine Beseitigungsanordnung nur dann, wenn sie angesichts vergleichbarer baurechtswidriger Bauten in dem betreffenden Gebiet willkürlich und systemlos ergangen ist.2. Im Hinblick auf die grundsätzliche bauordnungsrechtliche Befugnis der Behörden, gegen ungenehmigte Vorhaben mit dem Mittel der Beseitigungsanordnung vorzugehen, besteht ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1GG nur dann, wenn die Behörde - schreitet sie bei einem verbreiteten ordnungswidrigen Zustand nur gegen einen der Störer ein - nicht zu rechtfertigen vermag, weshalb sie gerade gegen diesen eingeschritten ist.