BVerwG - Beschluß vom 22.12.1989
4 B 226.89
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; LPflG (Landschaftspflegegesetz Schleswig-Holstein) § 49;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.09.1989 - 3 L 183/89,

Beseitigungsanordnung und Gleichheitssatz

BVerwG, Beschluß vom 22.12.1989 - Aktenzeichen 4 B 226.89

DRsp Nr. 2009/19901

Beseitigungsanordnung und Gleichheitssatz

1. Gegen Bundesrecht, nämlich gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), verstößt eine Beseitigungsanordnung nur dann, wenn sie angesichts vergleichbarer baurechtswidriger Bauten in dem betreffenden Gebiet willkürlich und systemlos ergangen ist. 2. Im Hinblick auf die grundsätzliche bauordnungsrechtliche Befugnis der Behörden, gegen ungenehmigte Vorhaben mit dem Mittel der Beseitigungsanordnung vorzugehen, besteht ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur dann, wenn die Behörde - schreitet sie bei einem verbreiteten ordnungswidrigen Zustand nur gegen einen der Störer ein - nicht zu rechtfertigen vermag, weshalb sie gerade gegen diesen eingeschritten ist.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; LPflG (Landschaftspflegegesetz Schleswig-Holstein) § 49;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig.