VGH Bayern - Beschluss vom 12.05.2020
15 ZB 18.2653
Normen:
BayBO Art. 76 S. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 und Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 17.277

Streit um eine baurechtliche Beseitigungsanordnung im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung; Wahrung der Identität des ursprünglichen Bauwerks bei Instandsetzungsarbeiten als Voraussetzung für einen Bestandsschutz; Fehlende Genehmigungsfähigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 18.2653

DRsp Nr. 2020/7880

Streit um eine baurechtliche Beseitigungsanordnung im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung; Wahrung der Identität des ursprünglichen Bauwerks bei Instandsetzungsarbeiten als Voraussetzung für einen Bestandsschutz; Fehlende Genehmigungsfähigkeit

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 76 S. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 und Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung, ein Gebäude, eine Thuja-Hecke und ein Holztor vollständig zu beseitigen.

Er ist seit Oktober 2014 Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung ..., Gemeinde G..., auf dem sich die streitgegenständlichen Anlagen befinden. Das Grundstück ist durch eine Grundstücksteilung aus einem größeren Grundstück hervorgegangen, auf dem sich früher auf dem nördlichen Grundstücksteil ein Sägewerk befunden hat. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und befindet sich im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Bayerischer Wald". Bis zu deren Inkrafttreten am 1. Januar 2001 lag das Grundstück im Bereich der Naturparkverordnung "...".