Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung, ein Gebäude, eine Thuja-Hecke und ein Holztor vollständig zu beseitigen.
Er ist seit Oktober 2014 Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung ..., Gemeinde G..., auf dem sich die streitgegenständlichen Anlagen befinden. Das Grundstück ist durch eine Grundstücksteilung aus einem größeren Grundstück hervorgegangen, auf dem sich früher auf dem nördlichen Grundstücksteil ein Sägewerk befunden hat. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und befindet sich im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Bayerischer Wald". Bis zu deren Inkrafttreten am 1. Januar 2001 lag das Grundstück im Bereich der Naturparkverordnung "...".
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